In Deutschland: Während die Regelungen zu den Wasserinhaltsstoffen nach Anlage 4 der TrinkwV. aus dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz unterliegen und Stoffe umfassen, deren Gehalt im Trinkwasser in bestimmten Grenzen toleriert wird, ist die Bewertung der Stoffe der Anlage 2 (§2) durch die Ermächtigung des Bundesseuchengesetz geregelt.
Es handelt sich dabei vor allem um giftige Stoffe, deren Grenzwerte aufgrund toxikologischer Daten oder, da diese häufig nicht ausreichend verfügbar sind, aufgrund eines vorsorglichen Gesundheitsschutzes festgelegt wurden. Da viele dieser Stoffe selbst in niedrigen Konzentrationen chronische Wirkung verursachen können und einige auch mutagene oder karzinogene Wirkungen zeigen, sind die Grenzwerte entsprechend niedrig festgelegt.
Die Anlage 2 enthält neben Stoffen wie Nitrat, Nitrit, Fluorid und Cyanid vor allem Schwermetalle und organisch-chemische Schadstoffe. Einige dieser Stoffe kommen im allgemeinen in geringen Konzentrationen auch in natürlichem Wasser vor, wie z.B.: Nitrat, Arsen, Chrom, Fluorid, andere sind fast immer anthropogenen Ursprungs, d.h: "menschengemacht" (anthropogen). |